AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Walther Schumacher GmbH, Oldenburg

1. Allgemeines
Unsere Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung von Bedingungen der Käuferin oder des Käufers – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen sind unter Umständen nur annähernd maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

3. Preise
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Fracht, Verpackung, Montage usw. sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Für im Vertrag nicht enthaltene Leistungen werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Aufträge, die nicht zu festen Preisen vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung geltenden Listenpreisen berechnet.

4. Lieferbedingungen
Fest vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen) um die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Teillieferungen sind zulässig.

5. Versand und Gefahrenübergang
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr der Empfängerin oder des Empfängers. Der Versand geschieht – wenn nicht anders vereinbart – auf Rechnung der Käuferin oder des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen der Käuferin oder des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zulasten der Käuferin oder des Käufers.

6. Zahlung
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen netto nach Rechnungserhalt fällig. Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank berechnet. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit der Käuferin oder des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Sind Ratenzahlungen vereinbart und kommt die Käuferin oder der Käufer mit mehr als einer Rate in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag ohne Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung sofort fällig. Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte stehen die Käuferin oder der Käufer nur aus demselben Vertragsverhältnis und nur dann zu, wenn ihre oder seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

Bei Systemmaschinen – einschließlich Software – sowie bei Sonderanfertigungen und bei Büroeinrichtungen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 10.000,00 gilt folgende Zahlungsvereinbarung.
30% bei Erhalt der Auftragsbestätigung
60% am Liefertag bei Lieferbereitschaft
10% nach Abnahme

Bei Büroeinrichtungen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 100.000,00 gilt:
50% bei Erhalt der Auftragsbestätigung
40% am Liefertag bei Lieferbereitschaft
10% nach Abnahme

Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, können von ihm die zusätzlich anfallenden Lager/-und Einlagerungskosten verlangt werden. Das gilt auch für die zusätzlich anfallenden Auslieferungskosten.
Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

7. Gewährleistung
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien die Käuferin oder den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Die Käuferin oder der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so werden wir nach eigener Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche der Käuferin oder des Käufers die Ware nachbessern oder Ersatz liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Sind Fremdfabrikate Gegenstand unserer Lieferpflicht, so sind Gewährleistungsansprüche insoweit zunächst gegen den Hersteller bzw. Lieferanten der Fremdprodukte zu richten. Die Gewährleistungsfrist endet jedoch spätestens sechs Monate nach Lieferung bzw. Annahme, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder zugesicherter Eigenschaften gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden.

8. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter verlängertem, erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen die Käuferin oder den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Eigentum. Die Käuferin oder der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist jedoch unzulässig. Die Käuferin oder der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte aus dem Vorbehaltseigentum bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Forderungen der Käuferin oder des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käuferin oder des Käufers schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt die Käuferin oder der Käufer, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder ihr oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an uns. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns von der Käuferin oder vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Die Ausübung des verlängerten, erweiterten Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der Sicherheit unserer Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen der Käuferin oder des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Ersatzansprüche
Zahlungsverzug und in der Person der Käuferin oder des Käufers liegende Umstände, die die Sicherheit unserer Forderungen gefährdet erscheinen lassen, berechtigen uns, unbeschadet unserer gesetzlichen Rücktrittsrechte, unsere Rechte aus dem vereinbarten, verlängerten, erweiterten Eigentumsvorbehalt (insbesondere das Herausgaberecht) geltend zu machen oder aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den Fall, dass wir aus Gründen, die in der Person der Käuferin oder des Käufers liegen, unser Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, sind wir berechtigt, von der Käuferin oder vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.

10. Rechtsgültigkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Teile dieser Geschäftsbedingungen sind so auszulegen, dass der wirtschaftlich erstrebte Erfolg gewährleistet bleibt.

11. Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der ZPO vor, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien – auch für Wechsel- und Scheckklagen – der Sitz des Verkäufers.